Entsprechend empfahl auch Dr. B eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durch einen Facharzt, von welcher er sich immerhin mit mittlerer Wahrscheinlichkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit versprach. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung zwar leicht deprimiert, nicht aber depressiv fühlte, ist davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts.