Zudem kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin die aktuelle depressive Episode adäquat medikamentös und psychotherapeutisch hat behandeln lassen, zumal nach Rechtsprechung des Bundesgerichts eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung gefordert ist (vgl. BGer-Urteil 9C_3/2015 vom 20.5.2015 E. 3.3.3). Entsprechend empfahl auch Dr. B eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durch einen Facharzt, von welcher er sich immerhin mit mittlerer Wahrscheinlichkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit versprach.