Bei Durchführung dieser zumutbaren therapeutischen Massnahmen sei mit mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu rechnen. Die wiederholten Remissionen der depressiven Störung dank antidepressiver Behandlung zeigen auf, dass es sich vorliegend um ein therapierbares Leiden handelt. Zudem kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin die aktuelle depressive Episode adäquat medikamentös und psychotherapeutisch hat behandeln lassen, zumal nach Rechtsprechung des Bundesgerichts eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung gefordert ist (vgl. BGer-Urteil 9C_3/2015 vom 20.5.2015 E. 3.3.3).