Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (BGer-Urteile 9C_667/2013 vom 29.4.2014 E. 4.3.2, 9C_902/2012 vom 17.7.2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist. So verhält es sich auch im hier zu beurteilenden Fall, wie sogleich aufgezeigt wird: Aus dem Gutachten von Dr. med. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine im Jahr 2004 aufgetretene Depression erfolgreich behandeln liess (vgl. Gutachten S. 12 und S. 21).