Aus rechtlicher Sicht kann nämlich von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (BGer-Urteil 9C_106/2015 vom 1.4.2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa BGer-Urteile 9C_369/2014 vom 19.11.2014 E. 2 und E. 5, 9C_358/2014 vom 21.11.2014 E. 2 und E. 5).