Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), mit Beginn der aktuellen depressiven Episode im Oktober 2011, leidet. Dies wird auch von RAD-Arzt Dr. med. A, FMH Arbeitsmedizin und Praktischer Arzt, nicht in Frage gestellt.