{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-361_2015-08-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10430", "Checksum": "da311459215a744531eaa2056907ede4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 361", "2015 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.08.2015 5V 14 361 (2015 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt. Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist. | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:11", "Checksum": "d3dd565fbdbff753a7e09c5dca11d70d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.08.2015 5V 14 361 (2015 III Nr. 3)\nRegeste:\nEs trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt. Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist. | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG. | Invalidenversicherung\n\n\nAuch die Ausführungen von Dr. med. C, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 22. November 2013 vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Versicherten ein psychiatrisch und psychotherapeutisch angehbares psychisches Leiden vorliegt, das zudem nicht schwer ausgeprägt ist, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Versicherte sei in ihrem psychotherapeutischen Beruf stärker eingeschränkt als beispielsweise in einem technischen Beruf. Wenn Dr. C im Übrigen von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit ausgeht, so berücksichtigt er nicht bloss die psychischen, sondern auch die somatischen Behinderungen, weshalb insoweit auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.\n|"}