Denn vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin zugemutet werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat. Der Invaliditätsgrad stimmt grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein, wenn, wie hier, für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist bzw. wäre (vgl. BGer-Urteil 9C_22/2014 vom 18.2.2014 E. 3.1; vgl. auch BGer-Urteil 9C_844/2013 vom 18.2.2014 E. 3.1).