Aber auch eine Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der somatischen Einschränkung macht deutlich, dass vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Denn vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin zugemutet werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat.