Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden (vgl. E. 2.5). 12. Im Licht der vorangehenden Erwägungen ist ein Rentenanspruch bereits deshalb zu verneinen, da bei einer durchschnittlich 25%igen Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gar nie erfüllt war. Aber auch eine Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der somatischen Einschränkung macht deutlich, dass vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht.