Unter Berücksichtigung sämtlicher Indikatoren und der gesamten Umstände ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Beschwerden – soweit sie nicht organisch ausgewiesen sind – dank der vorhandenen Ressourcen und der noch bestehenden Therapiemöglichkeiten zumutbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 11. Die Beurteilung der Abklärungsstelle F, wonach die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin zu 75 % (ganztägig umsetzbar) möglich ist, hält nach dem Gesagten auch vor der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Beschwerdebildern stand (vgl. E. 9.6). Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden (vgl. E. 2.5).