Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aktenkundig keine konsequente Schmerztherapie angegangen wurde und der Beschwerdeführer auch keine Analgetika einnimmt, was gegen einen schweren Leidensdruck spricht. 10.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher Indikatoren und der gesamten Umstände ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Beschwerden – soweit sie nicht organisch ausgewiesen sind – dank der vorhandenen Ressourcen und der noch bestehenden Therapiemöglichkeiten zumutbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).