Zudem fahre er selber nicht mehr Auto. Allerdings ist die Einschränkung des Aktivitätenniveaus in den privaten Lebensbereichen auch auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen, welche gemäss Gutachter der Abklärungsstelle F mit der chronischen Schmerzstörung naturgemäss einhergehe. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aktenkundig keine konsequente Schmerztherapie angegangen wurde und der Beschwerdeführer auch keine Analgetika einnimmt, was gegen einen schweren Leidensdruck spricht.