Die intakten innerfamiliären Beziehungen können demgegenüber als Ressource des Beschwerdeführers betrachtet werden. 10.6. Im Sinn einer Konsistenzprüfung fällt auf, dass der Beschwerdeführer immerhin gewisse Haushaltstätigkeiten ausübt, was in einem gewissen Widerspruch dazu steht, dass er sich für sämtliche Tätigkeiten in der Arbeitswelt für arbeitsunfähig hält. Gemäss Gutachten der Abklärungsstelle F gehe er einkaufen für das Mittagessen und das Frühstück, wobei er nicht alles auf einmal nach Hause tragen könne. Weiter helfe er beim Geschirr abwaschen. Allerdings wird auch ein gewisser sozialer Rückzug von Kollegen beschrieben. Zudem fahre er selber nicht mehr Auto.