Die Meniskusläsion schränkt den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit (wie z.B. als Taxifahrer) ebenfalls nicht wesentlich ein. Die otorhinolaryngologischen Diagnosen haben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer, weshalb darin keine rechtserhebliche Komorbidität zu erblicken ist. Aus psychiatrischer Sicht wurde neben der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) keine weitere Diagnose gestellt. Insbesondere wurde das Vorliegen einer depressiven Störung verneint. Dem kann gefolgt werden, setzte sich Dr. A doch mit dem anderslautenden Bericht des Hausarztes Dr. D vom Juni 2013 auseinander.