Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D, FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in einem undatierten Arztbericht (Eingang bei der IV-Stelle am 5.6.2013) an, der Patient sei auf seinen Status fixiert, er lehne zuerst alles ab, lenke dann aber teilweise ein. Daraus kann zwar – zumindest aktuell – kein Ausschlussgrund im Sinn von BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2 abgeleitet werden, der eine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung a priori ausschliessen würde. Immerhin werden die Schmerzangaben des Beschwerdeführers dadurch aber in Bezug auf die Intensität relativiert.