10. 10.1. Dr. A diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er begründete nachvollziehbar, weshalb etwa keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) oder keine einfache Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Weiter führte der Gutachter aus, beim Exploranden bestünden als Hauptklage diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, wegen derer er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse.