In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben würden oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte könnte zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 E. 8). 10. 10.1. Dr. A diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).