9.6. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hielt das Bundesgericht fest, dass in Bezug auf "altrechtliche" Gutachten sinngemäss wie in BGE 137 V 210 vorzugehen sei. Nach diesem Entscheid würden gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesgericht standhalte.