Insbesondere sei die, der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung immanente, Schwere der Erkrankung (andauernder, schwerer und quälender Schmerz) genau festzustellen (BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 E. 2.1.1; Gächter/Meier, a.a.O., Rz 80). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen.