Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Insbesondere sei die, der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung immanente, Schwere der Erkrankung (andauernder, schwerer und quälender Schmerz) genau festzustellen (BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 E. 2.1.1; Gächter/Meier, a.a.