Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – zwischenzeitlich mit Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (zur Publikation vorgesehen) seine bisherige Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden in zentralen Punkten geändert hat. Davon betroffen ist auch die hier zu beurteilende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), weshalb die neue Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. 9.3.