{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-349_2015-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10433", "Checksum": "abe644184d4a9e9ddb95009942a8498c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 14 349", "2015 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.08.2015 5V 14 349 (2015 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein gemäss altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten verliert nicht per se seinen Beweiswert. Erlaubt ein \"altrechtliches\" Gutachten – wie vorliegend – im Licht der massgeblichen Indikatoren gemäss BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (=BGE 141 V 281) eine schlüssige Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden, so kann weiter auf das beweiskräftige Gutachten abgestellt werden. | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:41", "Checksum": "6b11f22e6f7b4402e5e3ecb2847126eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.08.2015 5V 14 349 (2015 III Nr. 4)\nRegeste:\nEin gemäss altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten verliert nicht per se seinen Beweiswert. Erlaubt ein \"altrechtliches\" Gutachten – wie vorliegend – im Licht der massgeblichen Indikatoren gemäss BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (=BGE 141 V 281) eine schlüssige Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden, so kann weiter auf das beweiskräftige Gutachten abgestellt werden. | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n11.\nDie Beurteilung der Abklärungsstelle F, wonach die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin zu 75 % (ganztägig umsetzbar) möglich ist, hält nach dem Gesagten auch vor der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Beschwerdebildern stand (vgl. E. 9.6). Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden (vgl. E. 2.5).\n12.\nIm Licht der vorangehenden Erwägungen ist ein Rentenanspruch bereits deshalb zu verneinen, da bei einer durchschnittlich 25%igen Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gar nie erfüllt war. Aber auch eine Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der somatischen Einschränkung macht deutlich, dass vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Denn vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin zugemutet werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat. Der Invaliditätsgrad stimmt grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein, wenn, wie hier, für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist bzw. wäre (vgl. BGer-Urteil 9C_22/2014 vom 18.2.2014 E. 3.1; vgl. auch BGer-Urteil 9C_844/2013 vom 18.2.2014 E. 3.1).\nSoweit der Beschwerdeführer aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der mangelnden Ausbildung die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, dass er seine Arbeitsfähigkeit bisher aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet hat. Mit dem Hinweis auf sein Alter vermag er deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen spricht ein Alter von 61 Jahren und rund 3 Monaten (im Zeitpunkt der Begutachtung in der Abklärungsstelle F; zum massgebenden Zeitpunkt vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 ff.) nicht von vornherein gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist."}