{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-349_2015-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10433", "Checksum": "abe644184d4a9e9ddb95009942a8498c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 349", "2015 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.08.2015 5V 14 349 (2015 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein gemäss altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten verliert nicht per se seinen Beweiswert. Erlaubt ein \"altrechtliches\" Gutachten – wie vorliegend – im Licht der massgeblichen Indikatoren gemäss BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3. 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Juni 2015 (=BGE 141 V 281) eine schlüssige Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden, so kann weiter auf das beweiskräftige Gutachten abgestellt werden. | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n Behandlung war. Gemäss Bericht von Dr. C vom 11. September 2008 sind die bisherigen Therapieversuche wie Heilgymnastik, Wasser, Antirheumatika oder Analgetika gescheitert. In den letzten Jahren hat sich der Versicherte aber weder einer Psychotherapie noch einer konsequenten Schmerztherapie unterzogen. Auch nahm er seit längerem keine Medikamente mehr ein. Sowohl der rheumatologische als auch der psychiatrische Gutachter halten die regelmässige Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht jedoch für hilfreich. Dr. A hielt explizit fest, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vordemonstrierten Kräftigungsübungen, die er zu Hause ausführe, sind im Übrigen gemäss Gutachter Dr. med. E, FMH Rheumatologie, eindeutig insuffizient. Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durchgeführten Therapie ausgegangen werden. 10.3. Was die Komorbiditäten betrifft, so sind zunächst die rheumatologischen Diagnosen zu berücksichtigen. Die aktuellen konventionellen Röntgenbilder ergaben insgesamt keine relevanten ossären osteochondrotischen Veränderungen im lumbosakralen Übergang. Die früheren bildgebenden Abklärungen des Achsenskeletts ergaben degenerative diskopathische Veränderungen zervikal wie auch lumbal, jedoch ohne eine eindeutige Kompression von neuralen Strukturen. Insgesamt scheine – so Dr. E – die vom Exploranden seit vielen Jahren beklagte lumbal- und zervikalbetonte panvertebrale Schmerzsymptomatik nur partiell somatisch orientiert erklärbar zu sein. Hingegen könne die medial lokalisierte Schmerzsymptomatik am rechten Knie aufgrund der degenerativen Meniskusläsion medial somatisch gut nachvollzogen werden. Hier seien weitere therapeutische Massnahmen sicherlich indiziert. Unter Berücksichtigung der muskulären Dekonditionierung und der dokumentierten degenerativen diskopathischen HWS- und LWS-Veränderungen bestehe aus heutiger Sicht eine 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Damit besteht aus rheumatologischer Sicht in Bezug auf die Rückenschmerzen lediglich partiell ein organischer Gesundheitsschaden. Die Meniskusläsion schränkt den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit (wie z.B. als Taxifahrer) ebenfalls nicht wesentlich ein. Die otorhinolaryngologischen Diagnosen haben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer, weshalb darin keine rechtserhebliche Komorbidität zu erblicken ist. Aus psychiatrischer Sicht wurde neben der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) keine weitere Diagnose gestellt. Insbesondere wurde das Vorliegen einer depressiven Störung verneint. Dem kann gefolgt werden, setzte sich Dr. A doch mit dem anderslautenden Bericht des Hausarztes Dr. D vom Juni 2013 auseinander. Er führte überzeugend aus, dass aktuell depressive Symptome nicht genügend deutlich ausgeprägt gewesen seien für die Diagnose einer depressiven Störung. Der Explorand habe über Schmerzen geklagt. Eine deutlich fehlende Freudeempfindungsfähigkeit, deutliche Konzentrationsstörungen, eine deutliche Appetitverminderung und deutliche Schlafstörungen, die unabhängig von den Schmerzen seien, hätten gefehlt. Demnach besteht vorliegend keine psychische Komorbidität. Insgesamt ist somit lediglich von einer teilweisen organischen Komorbidität auszugehen. Es fehlt somit an einer schweren somatischen Erkrankung. Ein zusätzlicher schwerer psychischer Gesundheitsschaden liegt ebenfalls nicht vor. 10.4. Des Weiteren kann unter Bezugnahme auf den Komplex \"Persönlichkeit\" konstatiert werden, dass gemäss psychiatrischer Exploration die komplexen Ich-Funktionen wie die Urteilsfindung, die Kontaktfähigkeit, die Affektsteuerung, der Antrieb, die Selbstwertregulation und die Abwehrmechanismen nicht auffällig waren. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ebenfalls verneint. 10.5. In Bezug auf den Komplex \"Sozialer Kontext\" ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden des Versicherten von psychosozialen Faktoren mitunterhalten werden. Der psychiatrische Gutachter der Abklärungsstelle F nannte etwa den Migrationshintergrund, die finanzielle Abhängigkeit von seiner neben den häuslichen Arbeiten vollzeitig berufstätigen Ehefrau sowie das fortgeschrittene Alter. Diese Faktoren würden im Rahmen der psychischen Überlagerung eine Rolle spielen. Hinzu kommt eine jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Die intakten innerfamiliären Beziehungen können demgegenüber als Ressource des Beschwerdeführers betrachtet werden. 10.6. Im Sinn einer Konsistenzprüfung fällt auf, dass der Beschwerdeführer immerhin gewisse Haushaltstätigkeiten ausübt, was in einem gewissen Widerspruch dazu steht, dass er sich für sämtliche Tätigkeiten in der Arbeitswelt für arbeitsunfähig hält. Gemäss Gutachten der Abklärungsstelle F gehe er einkaufen für das Mittagessen und das Frühstück, wobei er nicht alles auf einmal nach Hause tragen könne. Weiter helfe er beim Geschirr abwaschen. Allerdings wird auch ein gewisser sozialer Rückzug von Kollegen beschrieben. Zudem fahre er selber nicht mehr Auto. Allerdings ist die Einschränkung des Aktivitätenniveaus"}