{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-349_2015-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10433", "Checksum": "abe644184d4a9e9ddb95009942a8498c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 349", "2015 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.08.2015 5V 14 349 (2015 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein gemäss altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten verliert nicht per se seinen Beweiswert. Erlaubt ein \"altrechtliches\" Gutachten – wie vorliegend – im Licht der massgeblichen Indikatoren gemäss BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3. 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Juni 2015 (=BGE 141 V 281) eine schlüssige Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden, so kann weiter auf das beweiskräftige Gutachten abgestellt werden. | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind. 9.6. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hielt das Bundesgericht fest, dass in Bezug auf \"altrechtliche\" Gutachten sinngemäss wie in BGE 137 V 210 vorzugehen sei. Nach diesem Entscheid würden gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesgericht standhalte. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben würden oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte könnte zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 E. 8). 10. 10.1. Dr. A diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er begründete nachvollziehbar, weshalb etwa keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) oder keine einfache Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Weiter führte der Gutachter aus, beim Exploranden bestünden als Hauptklage diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, wegen derer er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Gemäss ICD-10 F45.41 stehen seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben, im Vordergrund des klinischen Bildes. Psychischen Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz wird nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht (wie bei der vorgetäuschten Störung oder Simulation). Mit Blick auf die Angaben des Versicherten und die Ausführungen von Dr. A leuchtet dessen Diagnosestellung ein. So berichtete der Beschwerdeführer über seit Jahren bestehende lumbale Rückenschmerzen, welche sich nach kranial bis in den Nacken-Schultergürtel ausdehnen würden. Weiter spielten nach Aktenlage psychische Faktoren nicht die ursächliche Rolle für den Beginn der Schmerzen. Ihnen kommt aber zweifellos eine wichtige Rolle für das Schmerzempfinden zu. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass der Versicherte anlässlich der rheumatologischen Untersuchung entgegen der objektiven weitgehend normalen Bewegungsfähigkeit zum Teil mit ausgeprägter lautstarker Artikulation Schmerzen bei allen Bewegungsprüfungen beklagt habe. Diese Beschwerden seien jedoch unter Ablenkung sehr rasch regredient gewesen. Aus älteren Aktenstücken geht eine deutliche Aggravation mit allenfalls einem zielgerichteten Vortäuschen von Beeinträchtigungen (vgl. Gutachten von Dr. med. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.3.2004) bzw. ein demonstratives Verhalten (vgl. Arztbericht von Dr. med. C, FMH Neurochirurgie, vom 11.9.2008) hervor. Die Fachpersonen der BEFAS, Stiftung Brändi in Z, vermuteten, dass der Versicherte die psychische Behinderung, so wie sie bei seinen Brüdern vorliege, ganz bewusst und affirmativ ins Feld geführt habe, um nicht gefordert zu werden (vgl. Kurzbericht vom 12.6.2002). In der Luzerner Höhenklinik Montana wurde eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den Klagen des Patienten mit Anhaltspunkten für ein gesteigertes Krankheits- und Schmerzgebaren festgestellt (vgl. Bericht vom 4.6.2001). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D, FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in einem undatierten Arztbericht (Eingang bei der IV-Stelle am 5.6.2013) an, der Patient sei auf seinen Status fixiert, er lehne zuerst alles ab, lenke dann aber teilweise ein. Daraus kann zwar – zumindest aktuell – kein Ausschlussgrund im Sinn von BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2 abgeleitet werden, der eine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung a priori ausschliessen würde. Immerhin werden die Schmerzangaben des Beschwerdeführers dadurch aber in Bezug auf die Intensität relativiert. 10.2. Betreffend den Indikator \"Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz\" ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ca. um 2002 während zwei Jahren in psychiatrischer"}