{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-349_2015-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10433", "Checksum": "abe644184d4a9e9ddb95009942a8498c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 349", "2015 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.08.2015 5V 14 349 (2015 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein gemäss altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten verliert nicht per se seinen Beweiswert. Erlaubt ein \"altrechtliches\" Gutachten – wie vorliegend – im Licht der massgeblichen Indikatoren gemäss BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3. 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Juni 2015 (=BGE 141 V 281) eine schlüssige Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden, so kann weiter auf das beweiskräftige Gutachten abgestellt werden. | Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 9. 9.1. Der Beschwerdeführer kritisiert in erster Linie die psychiatrische Expertise von Dr. med. A, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Diesbezüglich sei abzuklären, ob sie für den Versicherten überwindbar sei oder nicht. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit den Überwindbarkeitskriterien finde sich in den Akten nicht. 9.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich Dr. A sehr wohl mit den Foerster-Kriterien auseinandergesetzt hat (vgl. Gutachten S. 12, Ziff. 4.1.5). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – zwischenzeitlich mit Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (zur Publikation vorgesehen) seine bisherige Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden in zentralen Punkten geändert hat. Davon betroffen ist auch die hier zu beurteilende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), weshalb die neue Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. 9.3. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. dazu und zum Folgenden: BGer-Urteil 9C_899/2014 vom 29.6.2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch künftig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt, und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht – der seit längerem namentlich aus medizinischer, aber auch aus juristischer Sicht an der bisherigen Schmerzrechtsprechung geäusserten Kritik Rechnung tragend – an der Überwindbarkeitsvermutung nicht weiter fest (Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 E. 3.5). Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. 9.4. Das Bundesgericht hat die massgeblichen Abklärungen in zwei Hauptbereiche aufgeteilt. Einerseits müssen unter dem Stichwort des \"funktionellen Schweregrades\" folgende drei Indikatoren-Komplexe im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden, der Persönlichkeitsstruktur sowie dem sozialen Umfeld der versicherten Person geklärt werden (BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 E. 4.1.3): 1. Komplex \"Gesundheitsschädigung\": 1.1 Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde 1.2 Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz 1.3 Komorbiditäten 2. Komplex \"Persönlichkeit\": Persönlichkeitsdiagnostik (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) 3. Komplex \"Sozialer Kontext\": 3.1 Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren 3.2 Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds Andererseits müssen die auf diesem \"Grundgerüst\" beruhenden Folgerungen einer Konsistenzprüfung standhalten, die wiederum zwei Punkte umfasst: 1. Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen 2. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck Anhand dieses Prüfungsrasters hat eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (vgl. zum Ganzen Gächter/Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29.6.2015). 9.5. Zwar hatten die Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (vgl. dazu und zum Folgenden: BGer-Urteil 9C_899/2014 vom 29.6.2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Insbesondere sei die, der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung immanente, Schwere der Erkrankung (andauernder, schwerer und quälender Schmerz) genau festzustellen (BGer-Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 E. 2.1.1; Gächter/Meier, a.a.O., Rz 80). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit"}