Die übrigen Vorbringen der IV-Stelle vermögen daran nichts zu ändern. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verwaltungsverfahren ausnahmsweise erforderlich war. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist (E. 4.1 hievor) und sein Begehren angesichts der medizinischen Aktenlage auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (zumindest ab dem entsprechenden Gesuch vom 29.11.2013) zu gewähren. Folglich ist Rechtsanwalt A als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.