Bezeichnenderweise hat die IV-Stelle sodann erst auf die Einwände des Rechtsvertreters hin die hier notwendigen medizinischen Abklärungen überhaupt in die Wege geleitet sowie erst nach einer weiteren Intervention desselben eine rechtsprechungskonforme Begutachtung in Auftrag gegeben. Die genannten Umstände lassen auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall schliessen, die eine Rechtsverbeiständung – nebst dem ohnehin gegebenen besonders schweren Eingriff in die Rechtsposition – ebenfalls erforderlich machen. Die übrigen Vorbringen der IV-Stelle vermögen daran nichts zu ändern.