Schliesslich wird der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder vom Sozialamt (vgl. hierzu zudem BGer-Urteil 9C_878/2012 vom 26.11.2012 E. 3.6) noch von anderen sozialen Institutionen unterstützt, welche dieser Aufgabe hätten nachkommen können. Insofern war der Beschwerdeführer zur sach- und rechtskundigen Vertretung sowie Beratung auf eine anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Bezeichnenderweise hat die IV-Stelle sodann erst auf die Einwände des Rechtsvertreters hin die hier notwendigen medizinischen Abklärungen überhaupt in die Wege geleitet sowie erst nach einer weiteren Intervention desselben eine rechtsprechungskonforme Begutachtung in Auftrag gegeben.