Soweit die IV-Stelle vorbringt, dass der Beschwerdeführer die Einwände auch allenfalls mit Hilfe von anderen Fach- oder Vertrauensleuten sozialer Institutionen selber hätte vorbringen können, vermag sie keine dem Beschwerdeführer für einen Beizug konkret zugänglichen Stellen zu benennen, weshalb ihr Einwand ins Leere zielt. Schliesslich wird der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder vom Sozialamt (vgl. hierzu zudem BGer-Urteil 9C_878/2012 vom 26.11.2012 E. 3.6) noch von anderen sozialen Institutionen unterstützt, welche dieser Aufgabe hätten nachkommen können.