Da dem Vorbescheid vom 23. September 2013 die massgebenden Grundzüge der hier anzuwendenden Rechtsprechung nicht entnommen werden können, hätte der Beschwerdeführer die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Einwände mangels medizinischer und juristischer Kenntnisse nicht selber entgegnen können (vgl. BGer-Urteil 9C_993/2012 vom 16.4.2013 E. 4.2.2 Umkehrschluss). Soweit die IV-Stelle vorbringt, dass der Beschwerdeführer die Einwände auch allenfalls mit Hilfe von anderen Fach- oder Vertrauensleuten sozialer Institutionen selber hätte vorbringen können, vermag sie keine dem Beschwerdeführer für einen Beizug konkret zugänglichen Stellen zu benennen, weshalb ihr Einwand ins Leere zielt.