Entsprechend stellt das Bundesgericht gerade in Bezug auf eine Rentenüberprüfung nach SchlB IVG hohe Anforderungen an die Voraussetzungen, welche für die Vornahme einer Revision erfüllt sein müssen, sowie auch besonders hohe Anforderungen an die vorzunehmenden Abklärungen (vgl. BGE 139 V 547). Da dem Vorbescheid vom 23. September 2013 die massgebenden Grundzüge der hier anzuwendenden Rechtsprechung nicht entnommen werden können, hätte der Beschwerdeführer die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Einwände mangels medizinischer und juristischer Kenntnisse nicht selber entgegnen können (vgl. BGer-Urteil 9C_993/2012 vom 16.4.2013 E. 4.2.2 Umkehrschluss).