Hier geht es jedoch um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs. Zu beachten ist dabei, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen zum Zeitpunkt des rentenaufhebenden Vorbescheids vom 23. September 2013 nicht sonderlich gefestigt war. Sodann sind – nebst den hohen rechtlichen Anforderungen – im entsprechenden Revisionsverfahren auch komplexe tatsächliche Gesichtspunkte zu beurteilen, wie etwa die Tatbestandsmässigkeit des Beschwerdebilds sowie die Foerster-Kriterien.