Darüber hinaus kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass vorliegend auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, die eine Rechtsverbeiständung erforderlich machen. Zwar vermag die Anwendung der Rechtsprechung zur Überwindbarkeitspraxis per se rechtsprechungsgemäss keine Komplexität zu begründen, jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung auf Neubeurteilungen von Rentengesuchen (vgl. BGer-Urteil 9C_993/2012 vom 16.4.2013 E. 4.2.1). Hier geht es jedoch um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs.