Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass schon allein in Würdigung der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich als geboten erscheint, ohne dass es darauf ankommt, ob der Fall besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet (vgl. E. 2.1 hievor). 4.2.2. Darüber hinaus kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass vorliegend auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, die eine Rechtsverbeiständung erforderlich machen.