Dies trifft umso mehr zu, als die Förderung einer beruflichen Wiedereingliederung in solchen Fällen erfahrungsgemäss – insbesondere in Anbetracht des vorliegenden langjährigen Rentenbezugs und der zwei Jahrzehnte andauernden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – in aller Regel erfolglos bleibt. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass schon allein in Würdigung der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich als geboten erscheint, ohne dass es darauf ankommt, ob der Fall besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet (vgl. E. 2.1 hievor).