a Abs. 2 und 3 SchlB IVG), diese sind jedoch unbestreitbar lediglich befristeter Natur, so dass der Verlust seiner Existenzgrundlage – wenn auch allenfalls zeitlich verzögert – zwangsläufig gleichwohl droht. Dies trifft umso mehr zu, als die Förderung einer beruflichen Wiedereingliederung in solchen Fällen erfahrungsgemäss – insbesondere in Anbetracht des vorliegenden langjährigen Rentenbezugs und der zwei Jahrzehnte andauernden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – in aller Regel erfolglos bleibt.