Schliesslich besteht, jedenfalls für das Verfahren vor den IV-Stellen, keine Regel des Inhalts, dass bei der Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsstellung der gesuchstellenden Person Zurückhaltung geboten ist, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen in Frage stehen (vgl. BGer-Urteil 9C_878/2012 vom 26.11.2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 7 E. 4). Zudem greift die Argumentation der IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung ja eine Übergangsleistung zugesprochen werde, weshalb damit kein schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung geben sei, nicht. Zwar sind gewisse Abfederungsmechanismen gesetzlich verankert (vgl. lit. a Abs. 2 und 3