Insofern ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass hier von einem besonders starken Eingriff in seine Rechtsstellung ausgegangen werden muss. Schliesslich besteht, jedenfalls für das Verfahren vor den IV-Stellen, keine Regel des Inhalts, dass bei der Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsstellung der gesuchstellenden Person Zurückhaltung geboten ist, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen in Frage stehen (vgl. BGer-Urteil 9C_878/2012 vom 26.11.2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 7 E. 4).