Ausschlaggebend erscheint hier, dass es im fraglichen Verwaltungsverfahren um ein gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG angehobenes Revisionsverfahren geht, bei welchem dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. September 2013 die vollumfängliche Aufhebung seiner bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt wurde. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten sowie langandauernden Rentenbezugs droht offenkundig ein Verlust seiner finanziellen Existenzgrundlage. Insofern ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass hier von einem besonders starken Eingriff in seine Rechtsstellung ausgegangen werden muss.