Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Dies geht insbesondere aus den Unterlagen der Ausgleichskasse betreffend den Bezug von Ergänzungsleistungen hervor. 4.2. Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 37 Abs. 4 ATSG ausgewiesen ist. 4.2.1. Ausschlaggebend erscheint hier, dass es im fraglichen Verwaltungsverfahren um ein gestützt auf lit.