Zur Ermittlung der Bedürftigkeit im Kanton Luzern wird eine Notbedarfsberechnung vorgenommen. Massgebend dafür ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Weisung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 13. August 2009 (LGVE 2009 I Nr. 42), wobei dem Gesuchsteller auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20 % gewährt wird (LGVE 2003 I Nr. 39). Wie bereits erwähnt, gilt als bedürftig, wer nicht ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Lebensunterhalts die Prozesskosten zu bestreiten vermag. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit ausgewiesen.