8a IVG mit den entsprechenden Übergangsleistungen abgefedert. Überdies vermöge weder die Anwendung der Rechtsprechung zur "Überwindbarkeitspraxis" noch die Dauer des Rentenbezugs eine erhöhte Komplexität des Sachverhalts zu begründen. Von einer unberechtigten Vorverlegung des Revisionstermins könne sodann nicht die Rede sein, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich sei. 4. 4.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand – und daher vorab zu prüfen – ist die prozessuale Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person. Zur Ermittlung der Bedürftigkeit im Kanton Luzern wird eine Notbedarfsberechnung vorgenommen.