Sodann könne nicht von einem durchschnittlichen Schlussbestimmungsfall ausgegangen werden, es liege eine komplexe Fallkonstellation vor, die den Beizug eines Rechtsbeistands in jedem Fall rechtfertige. 3.2. Die IV-Stelle gelangte demgegenüber zum Schluss, dass kein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gegeben sei. Die in Aussicht gestellte Rentenaufhebung aufgrund der SchlB IVG stütze sich auf eine klare gesetzliche Grundlage und die Rentenaufhebung werde durch die Massnahmen der Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG mit den entsprechenden Übergangsleistungen abgefedert.