Seine Rechtsposition werde insbesondere durch das unzulässige Vorverlegen des Revisionszeitpunkts seitens der IV-Stelle massiv tangiert. Vorliegend sei zudem nicht klar, ob es sich überhaupt um einen Anwendungsfall für eine Aufhebung der bisherigen Rente gestützt auf SchlB IVG handle, diese Frage könne einzig die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung klären. Sodann könne nicht von einem durchschnittlichen Schlussbestimmungsfall ausgegangen werden, es liege eine komplexe Fallkonstellation vor, die den Beizug eines Rechtsbeistands in jedem Fall rechtfertige.