3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründet die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere damit, dass infolge des drohenden Verlusts seiner langjährigen Invalidenrente ein besonders starker Eingriff in seine Rechtsstellung gegeben sei. Schliesslich habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung auch in den Fällen stattzufinden habe, in denen die Besitzstandsgarantie nicht greife. Seine Rechtsposition werde insbesondere durch das unzulässige Vorverlegen des Revisionszeitpunkts seitens der IV-Stelle massiv tangiert.