Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen). Trotz dieses strengen Massstabs betonte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verlange, der bedürftigen gesuchstellenden Person die zweckdienliche Wahrung ihrer Ansprüche auch im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung unter den durch die Rechtsprechung geschaffenen, vorstehend umschriebenen Voraussetzungen zu ermöglichen (BGE 125 V 36 E. 3c). 3. 3.1.