Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten (siehe hierzu Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 904; BGer-Urteile 8C_140/2013 vom 16.4.2013 E. 3.1 und 8C_172/2010 vom 29.3.2010 E. 3).