ATSG) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, sind höher als diejenigen im Beschwerdeverfahren (EVG-Urteil I 746/06 vom 8.11.2006 E. 3.1). Während im Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), wird ihr im kantonalen Prozess ein solcher bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist.