| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. 2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung des "Armenrechts" im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1). Es gilt zu beachten, dass ein Unterschied zwischen den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und denjenigen im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) besteht;